A.2 Globale Abkommen

Das Menschenrecht auf Gesundheit

 

Stichworte: Einhaltung von Menschenrechten | Allgemeine Erklärung der Menschenrechte | Weitere globale Abkommen | Gesundheit | UN-Sozialpakt | Frauenrechtskonvention | Anti-Rassismus-Konvention | Kinderrechtskonvention | Behindertenrechtskonvention | Wanderarbeiterkonvention


Was ist Gesundheit?

Mit der Erklärung von Alma Ata hat die WHO 1978 einen neuen Gesundheitsbegriff geprägt:


„Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen“.


Die Erklärung von Alma Ata sieht Gesundheit als ein grundlegendes Menschenrecht, das die Zusammenarbeit aller sozialen und wirtschaftlichen Sektoren benötigt. 123 Regierungen und 67 regierungsabhängige Organisationen haben sich damals diesem Ziel verschrieben. Zu den Maßnahmen gehören etwa eine ausreichende Ernährung, sauberes Wasser, geeignete Wohnbedingungen, Zugang zur Gesundheitsversorgung, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe.

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Einhaltung von Menschenrechten

Das Menschenrecht auf Gesundheit ist in vielen verschiedenen Abkommen und Resolutionen festgeschrieben und schließt Männer und Frauen gleichermaßen ein. Die Regierungen sind in der Pflicht, Lebensbedingungen zu schaffen, in der jeder Mensch so gesund wie möglich leben kann.

Mit der Ratifizierung eines Abkommens ist dieses als völkerrechtlich bindend anzusehen und Staaten sind verpflichtet für die innerstaatliche Einhaltung zu sorgen. Leider klafft in manchen Ländern der Anspruch und die tatsächliche Umsetzung bzw. Einhaltung der Menschenrechte auseinander. Gerichte, zivilgesellschaftliche Organisationen, nationale Menschenrechtsinstitutionen und die Medien spielen bei der Umsetzung der Menschenrechte eine wichtige Rolle. Sie können über Menschenrechte aufklären, die Ratifikation von Menschenrechtsverträgen einfordern, Menschenrechtsverletzungen dokumentieren und die Umsetzung menschenrechtlicher Pflichten durch den Staat überwachen, fordern und unterstützen.

Als Basisdokument, dass das Menschenrecht auf Gesundheit fixiert, gilt die 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedete "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte". Ein anderes wichtiges Abkommen ist der UN-Sozialpakt.

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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die Generalsversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Hier wird auch explizit auf Gesundheit Bezug genommen. So heißt es im Artikel 25 Absatz 1: "Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände." Des Weiteren wird im Absatz 2 explizit auf Mütter und Kinder Bezug genommen:


„Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.“


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UN-Sozialpakt

Dieses Abkommen gehört zu den wichtigsten Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen. Er wurde 1966 von der UN-Generalversammlung einstimmig verabschiedet. Deutschland ratifizierte das Dokument 1973. Der UN-Sozialpakt garantiert in völkerrechtlich verbindlicher Form die grundlegenden sozialen Menschenrechte. Gesundheitsbezogene Aspekte, die auch bei der Weltgesundheitsorganisation aufgegriffen werden, sind etwa der Mutterschutz, Schutz von Kindern und Jugendlichen, Recht auf soziale Sicherheit, angemessenen Lebensstandard, Ernährung, Kleidung, Wohnung, Gesundheit, Wasser und Sanitärversorgung.
Im Artikel 12 Absatz 1 heißt es:

 


„Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.“ Absatz 2 spezifiziert die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte, die zur Verwirklichung dieses Rechts beitragen sollen. Dies sind Maßnahmen zur „a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes; b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene; c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.“

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Weitere globale Abkommen

Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Sozialpakt existieren auch andere völkerrechtlich bindende Übereinkommen, die explizit auf gesundheitsrelevante Aspekte Bezug nehmen. Im Alltag der Entwicklungszusammenarbeit und Humanitären Hilfe und somit in der Umsetzung von Projekten und Maßnahmen können diese eine entscheidende Rolle spielen (siehe oben).
Zudem hat der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialausschuss) Deutschland 2011 dazu aufgefordert, seine Entwicklungszusammenarbeit so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung und nicht zur Verletzung von Menschenrechten beiträgt. 

Zu den hier beschriebenen Übereinkommen gehören die Frauenrechtskonvention, die Anti-Rassismus-Konvention, die UN-Kinderrechtskonvention, die Konvention über die Rechte von Personen mit Behinderungen und das internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Keine Bezüge zu gesundheitlichen Aspekten stellen der UN-Zivilpakt, die Konvention gegen Verschwindenlassen und die Anti-Folterkonvention her. Die für das E-Learning Tool relevanten globalen Abkommen werden hier nicht in zeitlicher Chronologie, sondern nach Relevanz und Reichweite aufgeführt.

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Frauenrechtskonvention

Die sogenannte Frauenrechtskonvention von 1981 ist das wichtigste völkerrechtliche Menschenrechtsinstrument für Frauen. Die Vertragsstaaten werden zur rechtlichen und faktischen Gleichstellung von Frauen in allen Lebensbereichen, einschließlich der Privatsphäre, verpflichtet. Der Staat ist nicht nur an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, sondern er muss auch aktiv dafür sorgen, Chancengleichheit in der gesellschaftlichen Realität zu erreichen. Er ist verpflichtet, eine aktive Politik zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zu verfolgen.
Artikel 11 sichert das Recht auf Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz. Hierzu zählt auch der Schutz der Fortpflanzungsfähigkeit. Artikel 12 zielt auf Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Bereich des Gesundheitswesens. Frauen und Männern soll ein gleichberechtigter Zugang zu den Gesundheitsdiensten, und hier werden Dienste im Bereich der Familienplanung explizit erwähnt, gewährt werden.


Vertragsstaaten sollen für eine angemessene und erforderlichenfalls unentgeltliche Betreuung der Frauen sorgen und zwar:

  • Während der Schwangerschaft
  • Während und nach der Entbindung
  • Für die ausreichende Ernährung während der Schwangerschaft und der Stillzeit.

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Kinderrechtskonvention

Die Kinderrechtskonvention fordert im Artikel 24 Maßnahmen, die den Zugang zu vor- und nachgeburtlicher Gesundheitsversorgung für Mütter sicherstellen sollen. Grundkenntnisse über Ernährung, Hygiene, die Vorteile des Stillens oder Unfallverhütung sind essentiell für eine bessere Gesundheit. Eltern und Kindern soll dieses Wissen vermittelt werden. Sie sollen entsprechend geschult und bei der praktischen Anwendung unterstützt werden. Die Konvention fordert, die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und Dienste im Bereich Familienplanung auszubauen.

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Behindertenrechtskonvention

Artikel 25 der sogenannten Behindertenrechtskonvention beschreibt das Recht behinderter Menschen auf den Genuss des erreichbaren Höchstmaßes an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Behinderten Menschen soll durch geeignete Maßnahmen Zugang zu Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, gewährleistet werden. Die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern sollen dabei berücksichtigt werden.
Hierzu gehören u. a. folgende Maßnahmen:

  • Unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen

  • Die Gewährung des Zugangs aller der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehenden Programme des öffentlichen Gesundheitswesens

  • Angehörige der Gesundheitsberufe sollen auf der Grundlage der freien und informierten Einwilligung behinderter Menschen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen lassen.

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Anti-Rassismus-Konvention

Dieses Abkommen wurde 1965 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und trat als erstes Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen in Kraft und damit sieben Jahr vor den für das Menschenrechtssystem der UNO grundlegenden Abkommen Sozialpakt und Zivilpakt. Das Verbot der Rassendiskriminierung in jeder Form bezieht sich auch auf das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen.

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Wanderarbeiterkonvention

Diese Konvention sichert im Artikel 28 den Zugang aller Betroffenen zu Gesundheitsdienstleistungen. So heißt es:


„Wanderarbeiter und ihre Familienangehörigen haben das Recht, jede ärztliche Versorgung, die für die Erhaltung ihres Lebens oder die Vermeidung einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung ihrer Gesundheit dringend erforderlich ist, auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffendes Staates zu erhalten. Diese dringende ärztliche Versorgung darf ihnen wegen einer etwaigen Irregularität in Bezug auf Aufenthalt oder Beschäftigung nicht verweigert werden.“


Der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten soll ebenso gewährt werden. (Art. 45)

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